Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der R. Vollnhals Werkzeugbau GmbH, Industriestr. 4, 85101 Lenting Stand: Mai 2026
1. Geltungsbereich, Unternehmerklausel
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Verträge über Lieferungen und Leistungen der R. Vollnhals Werkzeugbau GmbH, insbesondere
Fertigungs-, Lohnbearbeitungs-, Montage-, Reparatur-, Prüf- und Beratungsleistungen im Bereich
Metallbearbeitung/Zerspanung.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB sowie
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (B2B).
1.3 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers (z. B.
Einkaufsbedingungen) werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht nochmals
ausdrücklich widersprechen.
1.4 Individualvereinbarungen (einschließlich Nebenabreden) haben Vorrang, bedürfen jedoch
mindestens der Textform (z. B. E Mail), soweit nicht gesetzlich zwingend Schriftform erforderlich
2. Angebote, Vertragsschluss, Unterlagen
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet.
2.2 Ein Vertrag kommt erst zustande durch (a) unsere Auftragsbestätigung in Textform oder (b) Beginn
der Ausführung.
2.3 Technische Unterlagen (Zeichnungen, CAD-Daten, Spezifikationen, Stücklisten,
Prüfanforderungen) sind vom Auftraggeber vollständig, eindeutig und in geeigneter Form beizustellen. Unklarheiten gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern wir diese nicht zu vertreten haben.
2.4 An von uns erstellten Angeboten, Zeichnungen, Kalkulationen, Programmen, Vorrichtungen,
Mustern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; Weitergabe an Dritte nur mit unserer Zustimmung.
3. Leistungsumfang, Fertigung nach Zeichnung, Mitwirkung
3.1 Maßgeblich ist ausschließlich der in der Auftragsbestätigung beschriebene Leistungsumfang.
3.2 Fertigung nach Zeichnung/Datensatz: Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Spezifikationen, Zeichnungen und Freigaben (inkl. Material,
Wärmebehandlung, Oberflächen, Toleranzen, Passungen, Kanten, Entgratung,
Sauberkeitsanforderungen).
3.3 Toleranzen/Normen: Soweit nicht anders vereinbart, gelten die branchenüblichen Normen und
Fertigungstoleranzen; besondere Anforderungen (z. B. engere Toleranzen, dokumentierte
Erstmusterprüfungen, besondere Prüfmerkmale, PPAP/EMPB, Messprotokolle, Materialzeugnisse
3.1/3.2) müssen ausdrücklich vereinbart werden.
3.4 Der Auftraggeber stellt erforderliche Mitwirkungen rechtzeitig bereit (Freigaben, Beistellungen,
Anlieferung Rohteile, Prüfpläne). Verzögerungen führen zu angemessener Terminverschiebung
und ggf. Mehrkosten.
3.5 Änderungswünsche nach Auftragserteilung werden nur gegen gesonderte Bestätigung ausgeführt;
Mehrkosten und Terminfolgen trägt der Auftraggeber.
4. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung/Zurückbehaltung
4.1 Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, ab Werk (EXW), sofern nichts
anderes vereinbart ist. Verpackung, Versand, Versicherung, Zölle, Gebühren werden gesondert berechnet.
4.2 Bei kostenrelevanten Änderungen (z. B. Materialpreis- oder Energiekostensprünge, geänderte Spezifikationen, zusätzliche Prüfungen) sind wir berechtigt, die Preise anzupassen, soweit dies für
den Auftraggeber zumutbar ist.
4.3 Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zahlbar, sofern nichts
Abweichendes vereinbart ist. Skonto nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
4.4 Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig; Zurückbehaltung nur aus demselben Vertragsverhältnis.
5. 5. Liefer-/Leistungszeit, Teillieferungen, höhere Gewalt
5.1 Lieferfristen beginnen erst, wenn alle technischen und kaufmännischen Punkte geklärt sind und vereinbarte Unterlagen/Beistellungen vorliegen.
5.2 Teillieferungen/-leistungen sind zulässig, soweit zumutbar.
5.3 Höhere Gewalt und unvorhersehbare, von uns nicht zu vertretende Ereignisse (z. B.
Rohstoffmangel, Streik, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen)
verlängern Lieferfristen angemessen; bei länger andauernden Hindernissen sind beide Parteien
berechtigt, den Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zu beenden.
6. 6. Versand, Gefahrübergang, Versicherung
6.1 Gefahrübergang erfolgt mit Bereitstellung ab Werk bzw. bei Übergabe an den Frachtführer.
6.2 Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Transportversicherung nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Auftraggebers.
7. 7. Abnahme (Werkleistungen), Annahmeverzug
7.1 Soweit eine Abnahme erforderlich oder vereinbart ist, hat der Auftraggeber unverzüglich nach
Mitteilung der Abnahmebereitschaft abzunehmen.
7.2 Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.
7.3 Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, (a) einzulagern (Kosten/ Gefahr
beim Auftraggeber) und/oder (b) eine angemessene Pauschale für Mehraufwand zu berechnen;
weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
8. 8. Beistellungen, Rohteile, Werkzeug-/Vorrichtungsbau
8.1 Beistellungen (Material, Rohteile, Normteile) müssen mängelfrei, maßhaltig und rechtzeitig angeliefert werden. Mehraufwand durch mangelhafte Beistellungen (z. B. Ausschuss, Zusatzbearbeitung, Stillstand) wird gesondert berechnet.
8.2 Werkzeuge/Vorrichtungen/Programme, die von uns hergestellt oder beschafft werden, bleiben – auch bei anteiliger Kostenübernahme – grundsätzlich unser Eigentum, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Der Auftraggeber erhält ein Nutzungsrecht für die Vertragsdauer und den vereinbarten Zweck.
8.3 Aufbewahrungspflichten, Standzeiten, Instandhaltung, Ersatzbeschaffung und Herausgabe von Werkzeugen bedürfen gesonderter Vereinbarung.
9. Untersuchungs- und Rügepflicht, Mängelansprüche
9.1 Der Auftraggeber hat die Ware/Leistung unverzüglich zu untersuchen und Mängel nach § 377 HGB unverzüglich in Textform zu rügen; verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung.
9.2 Bei Weiterverarbeitung, Einbau oder Nutzung trotz erkennbarer Mängel entfallen Mängelansprüche hinsichtlich dieser Mängel, soweit gesetzlich zulässig.
9.3 Bei berechtigten Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung/-herstellung.
9.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber mindern oder – bei wesentlichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten.
9.5 Verjährung: Mängelansprüche verjähren – soweit gesetzlich zulässig – in 12 Monaten ab Gefahrübergang/Abnahme; für Bauleistungen oder Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit gelten die gesetzlichen Fristen.
10. Haftung
10.1 Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
10.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
10.3 Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
10.4 Produkthaftung und zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.
10.5 Soweit wir nach Zeichnung/Spezifikation des Auftraggebers fertigen, haften wir nicht für die Funktionstauglichkeit der Konstruktion, sofern nicht ausdrücklich eine Entwicklungs-/Konstruktionsverantwortung übernommen wurde.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
11.2 Der Auftraggeber darf Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern; Forderungen aus der Weiterveräußerung werden bereits jetzt an uns abgetreten (verlängerter Eigentumsvorbehalt), wir nehmen die Abtretung an.
11.3 Verarbeitung/Verbindung erfolgt für uns als Hersteller; wir erwerben Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den übrigen verarbeiteten Gegenständen.
12. Schutzrechte, Vertraulichkeit, Daten
12.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass überlassene Unterlagen und Rechte Dritter (z. B. Patente, Gebrauchsmuster) nicht verletzt werden, soweit die Fertigung ausschließlich nach seinen Vorgaben erfolgt.
12.2 Beide Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit hinsichtlich nicht offenkundiger kaufmännischer und technischer Informationen.
12.3 Datenverarbeitung erfolgt nach den geltenden Datenschutzbestimmungen; Details regelt unsere Datenschutzerklärung bzw. ein ggf. erforderlicher Auftragsverarbeitungsvertrag.
13. Exportkontrolle/Compliance
13.1 Der Auftraggeber beachtet alle anwendbaren Exportkontroll-, Sanktions- und Embargovorschriften.
13.2 Wir sind berechtigt, Leistungen zu verweigern, wenn deren Erfüllung gegen anwendbares Recht verstößt.
14. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht, salvatorische Klausel
14.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), soweit zulässig.
14.2 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist unser Sitz.
14.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz unseres Unternehmens.
14.4 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
